Satzung 2007

Des „Förderverein Bergwindmühle Ochtrup e.V.


§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Bergwindmühle Ochtrup e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Ochtrup / Westfahlen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck des Vereins


1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, die in Ochtrup befindliche Bergwindmühle zu erhalten und zu betreiben. Dies soll insbesondere durch regelmäßige Wartung, vorbeugende Instandhaltung, Erneuerung von Teilen der Mühle sowie die Pflege der Außenanlagen erreicht werden. Der Verein verfolgt zudem die Aufgabe, späteren Generationen Einblicke in das Müllerhandwerk und das Wissen um den Betrieb der durch Windkraft betriebenen Mühlen weiter zu geben.

2. Der Verein pflegt die Kontakte und den regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit benachbarten Windmühlenvereinen.

3. Alle Maßnahmen der Erhaltung und Erneuerung sollen in enger Zusammenarbeit mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe und der unteren Denkmalsbehörde der Stadt Ochtrup. unter Beachtung der für die Erhaltung von Baudenkmalen geltenden gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden.

5. Der Verein sammelt und sichert Sachüberreste, Dokumente und Literatur zum Mühlenwesen unter besonderer Berücksichtigung des Drei-Länderecks und des Vechtethals.

6. Der Verein kann die Mitgliedschaft in nationalen und internationalen Mühlenvereinigungen erwerben, wenn dies zur Erfüllung der Vereinsaufgaben sinnvoll erscheint.

7. Der Verein fördert die Popularität der Bergwindmühle Ochtrup im Besonderen und den Windmühlen allgemein.

8. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.





§3

Mitgliedschaft und Beitrag


1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder, gegebenenfalls auch Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende.


2. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen aufgrund schriftlicher Anmeldung und Bestätigung durch den Vorstand werden.

3. Natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.

4. Personen, die sich außerordentliche Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

5. Vereinsvorsitzende, die sich außerordentliche Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

6. Die Mitgliedschaft endet - außer durch Tod - durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er muss mindestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

7. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur zulässig, wenn ein Mitglied den Aufgaben und Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwider handelt oder seiner Beitragspflicht innerhalb eines Geschäftsjahres, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, nicht nachkommt. Dem betreffenden Mitglied ist der Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen einen solchen Beschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

8.Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Zahlung der Beiträge erfolgt  zum Anfang des zweiten Quartals eines jeden Jahres durch Bankeinzug. Neu aufgenommene Mitglieder entrichten den Mitgliedsbeitrag durch Bankeinzug unmittelbar nach Aufnahme.

9.Fördernde Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag nach eigener Festlegung, mindestens den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder.

10. Ehrenmitglieder  und Ehrenvorsitzende sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.






§4

Zweckbindung des Vereinsvermögens


1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke (§2) verwendet werden.

2. Die Mitarbeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§5

Haushalts-, Kassen und Rechnungswesen


1. Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen umfasst die Aufstellung eines Haushaltsplanes, die Führung eines Kassenbuches und die Zusammenstellung prüfungsfähiger Unterlagen.

2. Alljährlich hat eine Rechnungsprüfung des Geschäftsjahres durch zwei, von der Mitgliederversammlung für drei Jahre bestellten, Rechungsprüfer zu erfolgen.


§6

Organe

Die Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand





§7

Mitgliederversammlung

1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorsitzende nach Bedarf ein oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragen.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen erfolgen. Ergänzungen zur Tagesordnung müssen sieben Tage vor der Sitzung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

3. In der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende oder dessen Beauftragter den Geschäftsbericht und den Jahresabschlussbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen. Die Jahresabschlüsse sind ordnungsgemäß zu prüfen. Nach der Prüfung beschließt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.

4. Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich und ausreichend, soweit nicht die §§ 13 und 14 etwas anderes bestimmen. Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme.

5. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, in das insbesondere der Wortlaut der Beschlüsse aufzunehmen ist. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem von ihm zu bestimmenden Schriftführer  zu unterzeichnen. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende des Vereins oder dessen Stellvertreter.

6. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a. Wahl des Vorstands

b. die Wahl der Rechnungsprüfer

c. Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands

d. den Beschluss über den Haushaltsplan

e. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

f. Entscheidungen über Anträge von Mitgliedern

g. Satzungsänderungen

h. die Auflösung des Vereins

i. Beschlussfassung über die Verleihung des Ehrenvorsitzes (§ 4 Abs. 5) und von Ehrenmitgliedschaften (§ 4 Abs. 4)

j. Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes sowie über Anträge von Mitgliedern


§8

Vorstand

1. Der nach § 26 BGB vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus

a. dem Vorsitzenden und

b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
Der geschäftsführenden Vorstand besteht ebenfalls aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie

c. dem Eigentümer der Windmühle

d. dem Schriftführer

e. dem Schatzmeister

f. dem Mühlenwart

2. Der geschäftsführende Vorstand erledigt alle Aufgaben des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

3. Der geschäftsführende und der vertretungsberechtige Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines neuen geschäftsführenden Vorstandes im Amt.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter. Beide sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

5. Zu Vorstandssitzungen des geschäftsführenden Vorstandes lädt der Vorsitzende oder der Stellvertreter nach Bedarf ein. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

6. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören insbesondere

a. die Aufstellung des Haushaltsplanes

b. die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes

c. die Verfügung über Mittel im Rahmen des Haushaltsplanes

d. die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit

e. die Entscheidung über Maßnahmen zur Erhaltung der Mühle

f. Erschließung von öffentlichen Fördergeldern






§9

Mitgliedergruppen

1. Offizielle Mitgliedschaft und ihre Ziele:

a. Windmüller: Betrieb und Instandhaltung der Windmühle, Pflege der Außenanlagen jährlicher Zustandsbericht der Mühle und der Außenanlagen an den Vorstand.

b. Öffentlichkeitsarbeit: Aktualisierung und Pflege der Homepage, Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit (mittels Veranstaltungen, wie z.B.: Tag der offenen Tür), Pressemitteilungen, Führungen (für Schulen, Kindergärten, etc.), Schulungen (Vermittlung der Kenntnisse des Windmüllerhandwerks), Mitgliederwerbung

c. Sammeln von Spendengeldern

2. Die Mitglieder haben die Aufgabe, die Mühle sowie das dazugehörende Grundstück zu pflegen und zu warten sowie Besichtigungen und Führungen zu ermöglichen. Die Mitglieder bemühen sich, die von ihr betreute Mühle nach Abstimmung mit dem Vorstand in Betrieb zu nehmen, soweit die fachlichen Voraussetzungen bestehen. Die Mitglieder informieren den Vorstand unverzüglich über Schäden an und in der Mühle. Bauliche Veränderungen an und in der Mühle dürfen ohne Zustimmung des Vorstandes nicht vorgenommen werden.



§10

Satzungsänderung

Änderungen der Satzungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Vereins. Sind 2/3 der Mitglieder nicht erschienen, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Mehrheit von 2/3 der Erschienenen ausreichend.

§11

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss 2 Wochen schriftlich vor der Sitzung erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Ladung genügt die Aufgabe zur Post. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter in der Mitgliederversammlung versichert, dass er den Mitgliedern eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zugesandt habe.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

3. Im Falle der Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die untere Denkmalbehörde, in diesem Fall die Stadt Ochtrup, die es unmittelbar und ausschließlich für die Ochtruper Bergwindmühle verwendet.

4. An ausscheidende Mitglieder dürfen keinerlei Auszahlungen aus dem Vereinsvermögen geleistet werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes dürfen nur mit Zustimmung des Finanzamtes Steinfurt geändert werden.

5. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.



§12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die vorstehende Satzung wurde in der wieder aufgenommenen Gründungsversammlung am 07.03.2007 beschlossen.

48607 Ochtrup, 7. März 2007